Ist die Übersetzung von Embassy Translations beglaubigt?


Eine Übersetzung ist immer dann beglaubigt, wenn diese einen Stempel des Übersetzers trägt, einen sogenannten Beglaubigungsvermerk, beinhaltet und die verschiedenen Seiten untrennbar miteinander verbunden sind. Wichtig ist, darauf zu achten, dass die beglaubigte Übersetzung alle drei Merkmale beinhaltet. Der Stempel muss zum Beispiel immer den vollen Namen des vereidigten Übersetzers/der vereidigten Übersetzerin beinhalten sowie auch die Sprachen für die er oder sie beeidigt ist, wie zum Beispiel Englisch, Französisch, Ukrainisch, Russisch oder Italienisch. Außerdem muss auch immer aufgeführt sein, bei welchem Landgericht der Übersetzer beeidigt ist. Dies kann dadurch immer auf den entsprechenden Seiten im Internet nachgeschaut werden. Aus diesem Grund sehen die Stempel der Übersetzer auch immer anders aus; je nach dem an welchem Gericht und für welche Sprachkombination(en) sie beeidigt sind.

 

In dem Beglaubigungsvermerk muss immer vermerkt sein, dass der Übersetzer/die Übersetzerin die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt hat und dass der Übersetzer/die Übersetzerin dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Dieser Vermerk steht gewöhnlich am Ende einer Übersetzung und ist mit Datum, Stempel und Unterschrift des Übersetzers/der Übersetzerin versehen. Wird die beglaubigte Übersetzung in eine Fremdsprache, zum Beispiel vom Deutschen ins Spanische oder vom Deutschen ins Englische übersetzt, ist dieser Vermerk immer in der entsprechenden Sprache geschrieben; also in diesem Fall zum Beispiel auf Spanisch oder auf Englisch.

 

Für diesen Beglaubigungsvermerk gibt es noch weitere Besonderheiten. In manchen Fällen ist es gewünscht, dass unseren Kollegen das Originaldokument, z.B. eine Geburts- oder Heiratsurkunde oder ein Handelsregisterauszug, bei der Übersetzung im Original vorliegt. Dies wird anschließend in den Beglaubigungsvermerk aufgenommen. Das ist nicht der Regelfall und muss immer individuell mit der Stelle bei der Sie Ihre Dokumente einreichen möchten abgesprochen werden, da nur wenige Stellen die Vorlage des Originals bei der Übersetzung einfordern. Dies gilt einfach als weitere Absicherung der Richtigkeit der Übersetzung. Insbesondere bei der Übersetzung eines Dokuments, das in lateinischen Schriftzeichen verfasst ist in ein anderes Schriftsystem, zum Beispiel ins koreanische, kyrillische oder arabische Alphabet wird von dieser Anforderung vermehrt Gebrauch gemacht.

 

Diese zwei Merkmale dürfen nur von beeidigten Übersetzern auf die Übersetzungen gesetzt beziehungsweise geschrieben werden, da nur sie dazu berechtigt sind, diese Angaben zu bestätigen. Alle unsere Übersetzerinnen und Übersetzer sind an deutschen Gerichten beeidigt, weswegen sie dazu berechtigt sind. Somit sind alle unsere Übersetzungen beglaubigt. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass die Übersetzungen jedoch nicht durch unsere Firma direkt beglaubigt sind, sondern immer durch den jeweiligen Übersetzer, der die Übersetzung angefertigt hat.

 

In der Regel ist es so, dass eine beglaubigte Übersetzung anhand eines Scans gemacht wird, der zunächst von Ihnen an uns und anschließend von uns an unsere Übersetzer, mit denen wir zusammenarbeiten, weitergeleitet wird. Natürlich achten wir hierbei genau auf die Datenschutzbestimmungen. Anhand dieses Scans wird durch unsere beeidigten Übersetzer die Übersetzung angefertigt. Diese wird dann mit einem Ausdruck des Scans untrennbar miteinander verbunden. Die häufigste Variante ist die so genannte Eselsohr-Bindung bei der die Seiten an der oberen linken Ecke durch eine Heftklammer oder eine Öse miteinander verbunden werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Verbindung durch ein so genanntes Heftgarn welches durch zwei Ösen gezogen wird und das Dokument so zusammenbindet.


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