Apostille


Eine Apostille ist eine Form der Beglaubigung im internationalen Urkundenverkehr, welches auf der „Haager Konferenz für Internationales Privatrecht“ (kurz: Haager Übereinkommen) Bezug nimmt, das 1961 geschlossen wurde. Eine Apostille autorisiert ein amtliches Dokument (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde), welches im Ausland ausgestellt wurde. Ziel dieses Haager Übereinkommens ist es, den internationalen Rechtsweg unbürokratisch zu regeln.

Eine Apostille kann nur für amtliche Dokumente ausgestellt werden, wenn alle folgenden Punkte berücksichtigt wurden:

  • das Dokument wurde in einem Land ausgestellt, dass Mitglied des Haager Übereinkommens ist;

  • das Land, in dem das Dokument Anwendung finden soll, ist ebenfalls Mitglied des Haager Übereinkommens;

  • das Gesetz des Landes, in dem das Dokument ausgestellt wurde, betrachtet das Dokument als amtlich;

  • und das Land, in dem das Dokument benutzt werden soll, benötigt eine Apostille um es anerkennen zu können. 

Apostillen sind zudem ausdrücklich nur für den ausländischen Gebrauch amtlicher Dokumente vorgesehen.

Die Apostille wird in Form eines quadratischen Stempels (Seitenlänge: mind. 9 cm) auf das Dokument gesetzt und bestätigt darin folgende Informationen:

  • Authentizität des Siegels bzw. Stempels, mit dem die Urkunde versehen wurde.

  • Authentizität der Unterschrift.

  • Eigenschaft bzw. Position (z.B. Notar, Richter), in welcher der Unterzeichner gehandelt hat.

Derzeit gibt es 107 Mitgliedsstaaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Da Deutschland gegenüber 11 Staaten Einspruch erhoben hat, verfügen derzeitig nur Apostillen aus 96 Staaten Gültigkeit. Für folgende Staaten kommt eine Apostille nicht zur Anwendung: Albanien, Aserbaidschan, Dominikanische Republik, Indien, Kirgisistan, Liberia, Moldau, Mongolei, Paraguay und Usbekistan.

 

In manchen Fällen wird eine Überbeglaubigung einer beglaubigten Übersetzung gefordert. Dies bedeutet, dass die Authentizität der Unterschrift des beeidigten Übersetzers bestätigt wird, der die beglaubigte Übersetzung angefertigt hat. Diese Überbeglaubigung kann nur von dem Gericht durchgeführt werden, das den Übersetzer vereidigt hat.


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